Die Zinsabschlagsteuer gab es bis Ende 2008
Zinserträge sind steuerpflichtig und fielen von 1993 bis Ende 2008 unter die Kapitalertragssteuer, welche auch als Zinsabschlagsteuer bekannt ist. Als Zinsabschlagsteuer wurde der Bereich der Kapitalertragssteuer verstanden, der auf Zinszahlungen anfiel. Die jeweilige Bank führte automatisch die Zinsabschlagsteuer auf die Zinserträge ihrer Kunden an das Finanzamt ab. Es mussten 30 Prozent der Zinsen als Zinsabschlagsteuer gezahlt werden sowie 5,5 Prozent für den Solidaritätszuschlag. Für Dividenden wurden 20 Prozent abgeführt, für Tafelgeschäfte 25 Prozent. Darüber hinaus gibt es noch weitere Steuersätze wie beispielsweise Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen, welche mit 25 Prozent besteuert wurden.
Die Zinsabschlagsteuer konnte zurückerstattet werden
Jeder Steuerzahler hatte einen jährlichen Freibetrag an Zinseinkünften zur Verfügung, der nicht mit der Zinsabschlagsteuer belastet wurde. Es bestand außerdem die Möglichkeit, die bereits gezahlte Zinsabschlagsteuer im folgenden Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückzuerhalten, wenn die Einkünfte den Freibetrag nicht überstiegen hatten. Die Zinsabschlagsteuer war also eine Steuervorauszahlung. Auch konnte eine Besteuerung des Freibetrages durch die Zinsabschlagsteuer vermieden werden, indem die Einkünfte bereits im Vorfeld über den Freibetrag von der Besteuerung ausgenommen wurden. Dies geschah durch den Freistellungsauftrag, der bis zu der vollen Höhe des Freibetrages oder aber auch für Teilsummen erteilt werden konnte. Wurde der Freibetrag auf verschiedene Bankinstitute verteilt, war darauf zu achten, dass die Gesamtsumme des Freibetrages nicht überschritten wurde. Wer in einem Jahr voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen musste, was zum Beispiel bei Rentnern oder Geringverdienern der Fall sein konnte, hatte die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorzulegen, sodass die Bank überhaupt keine Zinsabschlagsteuer abführte, unabhängig von der Höhe der Zinseinkünfte.
2009 wich die Zinsabschlagsteuer dann der sogenannten Abgeltungssteuer.
Die Zinsabschlagsteuer und Abgeltungssteuer
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz im Jahre 2008 wurde die Zinsabschlagsteuer reformiert und heißt seit Januar 2009 Abgeltungssteuer. Weitere Änderungen im Vergleich zur Zinsabschlagsteuer beziehen sich auf die pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen. So werden nun Kapitalerträge, egal in welcher Form, pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Ebenso wie noch zu Zeiten der Zinsabschlagsteuer kann der Steuerzahler einen Freibetrag geltend machen. Dieser wird jetzt Sparerpauschbetrag genannt und beträgt 801 Euro pro Person, für Ehepaare 1602 Euro. Die Nichtveranlagungsbescheinigung, die bis Ende 2008 ein Abführen der Zinsabschlagsteuer unterbunden hat, behält auch nach der Gesetzesänderung Gültigkeit, sodass Anleger mit einem sehr niedrigem Einkommen nach wie vor keine Steuern auf ihre Zinserträge zahlen müssen. Abgesehen von der anderen Bezeichnung ist der Unterschied zwischen Zinsabschlagsteuer und Abgeltungssteuer also lediglich die Höhe der Steuer.
