Kontoauszüge helfen, den Überblick zu behalten
Kontoauszüge sind überaus hilfreiche Dokumente, wenn es darum geht, die Finanzbewegungen auf Ihren Konten im Auge zu behalten. Kreditinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden durch die Ausstellung von Kontoauszügen die Übersicht über deren Umsätze zu erleichtern und somit eine bessere Kontrolle über die Kontobewegungen zu gewährleisten. Doch viele Kunden vergessen, einmal im Monat ihre Kontoauszüge bei einer Filiale ihrer Bank ausdrucken zu lassen, obwohl moderne Kontoauszugs-Automaten heutzutage schnell und zuverlässig arbeiten. In diesem Fall schickt das Kreditinstitut die Kontoauszüge auf dem Postweg zu – selbstverständlich gegen ein entsprechendes Entgelt.
Kontoauszüge unterscheiden sich kontokorrentrechtlich
Der Begriff „Kontoauszüge“ trifft sowohl auf die so genannten Tagesauszüge als auch auf den Rechnungsabschluss zu. Unter Tagesauszug versteht man eine informative Zwischenabrechnung, die dem Kunden den aktuellen Stand seines Kontos anzeigt. Dies erleichtert den Überblick. Kontoauszüge dieser Art können täglich, wöchentlich oder auch monatlich erstellt werden. Sie enthalten den Anfangssaldo, die Kontoumsätze sowie den Endsaldo für den entsprechen Zeitraum. Anstatt diese Kontoauszüge als Ausdruck zuzusenden, bieten die meisten Kreditinstitute heutzutage die Tagesauszüge in elektronischer Form beim Onlinebanking an. Alternativ können Auszüge an den bereits erwähnten Kontoauszugsdruckern in Filialen geholt werden. Die zweite Art des Kontoauszugs ist der Rechnungsabschluss. Bei Kontoauszügen dieser Art werden neben den regulären Kontoumsätzen auch Zinsen, Gebühren sowie alle weiteren Kosten des vergangenen Abrechnungszeitraums aufgeführt.
Kontoauszüge – müssen sie aufbewahrt werden?
“Kontoauszüge müssen generell archiviert werden” – diese Aussage trifft nur bedingt zu. Jeder, der steuer- und handlungsrechtlich zu Buchführungen und Aufzeichnung verpflichtet ist, ist verpflichtet, Kontoauszüge aufzubewahren. Eine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen besteht jedoch nicht. Sinnvoll ist es dennoch, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Der Bundesverband Deutscher Banken weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften in der Regel drei Jahre beträgt. Zudem haben Privatleute seit dem 31. Juli 2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten, falls sie Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden, in Anspruch genommen haben.
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