Der Freistellungsauftrag schützt Kapitalerträge vor der Abgeltungssteuer

Mit dem Freistellungsauftrag nicht mehr Steuern als nötig zahlen

Freistellungsauftrag Bild: Pixelio.de  (c) A RathgeberWer Zinsen oder andere Kapitalerträge erhält, muss in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer abführen. Sie beträgt seit dem ersten Januar 2009 pauschal 25 Prozent des Gewinns zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie wird in automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Es gibt jedoch Freibeträge, bis zu deren Grenze die Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Es gibt die Möglichkeit, mit der Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten, oder durch einen sogenannten Freistellungsauftrag dafür zu sorgen, dass die Abgeltungsteuer gar nicht erst abgeführt wird. Der Freibetrag kann mittels Freistellungsauftrag nach eigenem Ermessen auf verschiedene Banken verteilt werden, bezieht sich jedoch grundsätzlich auf alle Konten bei einem Finanzinstitut. Jede Bank ermöglicht ihren Kunden einen Freistellungsauftrag kostenlos zu erteilen oder zu ändern.

Der Freistellungsauftrag und der Sparerpauschbetrag

Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Sie nur so viele Steuern auf Ihre Kapitalerträge zahlen, wie Sie müssen. Der Sparerpauschbetrag, so die offizielle Bezeichnung für den Freibetrag bei der Abgeltungsteuer, beträgt 2009 für Alleinstehende sowie getrennt veranlagte Ehepartner jeweils 802 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare 1602 Euro im Jahr. Einkommen aus Zinsen und Dividenden ist bis zu diesen Grenzen steuerfrei. Ehepaare, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, müssen jeden Freistellungsauftrag gemeinsam erteilen. Wer in einem Kalenderjahr voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen muss, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten und der Bank vorlegen. In diesem Fall ist kein Freistellungsauftrag nötig, denn die Bank zieht dann unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge grundsätzlich überhaupt keine Steuern ab.

Den Freistellungsauftrag korrekt stellen

Wer nicht nur bei einer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, muss selbst darauf achten, dass die Summe der nicht zu berücksichtigenden Beträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigt. Da es erlaubt ist, den Freistellungsauftrag innerhalb eines Kalenderjahres zu ändern, ist hier besondere Vorsicht geboten. Onlinebanken bieten in der Regel die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag über das Internet zu erteilen und zu ändern. Es ist also ganz einfach möglich, so viele Kapitalerträge wie gesetzlich erlaubt vor der Abgeltungssteuer zu schützen, solange ein Anleger beachtet, dass jeder Freistellungsauftrag für die richtige Summe gilt.

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