Pauschbetrag ersetzt Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale
Anleger in Deutschland müssen ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen – beispielsweise Zinsen, Dividenden und Kursgewinne – mit der Abgeltungssteuer versteuern. Diese beläuft sich auf 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Es gibt jedoch einen gewissen Freibetrag pro Bürger, innerhalb dessen seine Einkünfte steuerfrei bleiben. Seit dem 1. Januar 2009 wird dieser Betrag als Sparer Pauschbetrag bezeichnet. Zuvor gab es für Zinserträge den sogenannten Sparerfreibetrag, innerhalb dessen Zinsen und Dividenden steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Dieser betrug zuletzt 750 Euro. Hinzu kam die Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Person. Diese beiden Freibeträge wurden mit Einführung der Abgeltungssteuer Anfang 2009 durch den Sparer Pauschbetrag ersetzt.
Pauschbetrag ermöglicht steuerfreie Kapitalerträge bis 801 Euro
Haben Anleger Zins- und Dividendenerträge sowie seit 2009 Kursgewinne bis zu 801 Euro vorzuweisen, so sollten sie bei ihrer Bank bezüglich dieses Pauschbetrages einen Freistellungsauftrag stellen. So verhindern Sie, dass diese Erträge direkt bei der Ausschüttung versteuert werden. Für Ehepaare beläuft sich der Pauschbetrag auf 1.602 Euro. Sollten Sie Konten oder Depots bei verschiedenen Banken haben, können Sie auch mehrere Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken einreichen. Die Summe des Pauschbetrages von 801 Euro pro Person darf jedoch nicht überschritten werden. In seiner Höhe ist der Pauschbetrag mit der Summe aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale identisch. Die Unterschiede zwischen der alten Regelung und dem neuen Pauschbetrag liegen jedoch im Detail.
Der Pauschbetrag unterscheidet sich leicht von der vorherigen Regelung
Ab 2009 fallen auch Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren unter die Regelung des Pauschbetrages. Die wohl wichtigste Änderung im Zuge der Einführung des Sparer Pauschbetrages betrifft die privaten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. So galt für diese bis Ende 2008 ein separater Freibetrag von 512 Euro pro Person, bis zu welchem die Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden konnten, wenn der Anleger die betreffenden Papiere länger als zwölf Monate gehalten hat. Dieser Freibetrag fällt nun weg und wird im Pauschbetrag zusammengefasst. Zudem entfällt seit Januar 2009 auch die Option, dem Fiskus höhere Werbungskosten in Zusammenhang mit der eigenen Geldanlage nachzuweisen und diese Kosten geltend zu machen. Mit dem neuen Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten, auch wenn die Summe über den 801 Euro pro Person liegen sollte.
