Die Abgeltungssteuer – die neue Regelung im Steuerrecht
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen gesetzlich neu geregelt: Seither wird die sogenannte Abgeltungssteuer oder auch „Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung“ auf Einkünfte, die beispielsweise in Form von Zinsen durch angelegtes Kapital oder durch private Veräußerungsgewinne erwirtschaftet werden, erhoben. Die Abgeltungssteuer ist eine sogenannte Quellsteuer, das heißt sie wird direkt an der Quelle – also beispielsweise durch das Kreditinstitut, das die Erträge verwaltet – einbehalten und anonym abgeführt. Wie der Begriff Abgeltungssteuer bereits vermuten lässt, hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung: Das bedeutet, dass seit Beginn des Jahres 2009 für den Privatanleger grundsätzlich keine Pflicht mehr besteht, die Erträge aus seinem Kapital in der jährlichen Steuererklärung anzugeben, da seine Steuerpflicht durch die Zahlung als abgegolten betrachtet wird. Für betriebliche Anleger gilt dies nicht: In der Steuererklärung eines Unternehmens müssen Kapitalerträge weiterhin angegeben werden.
Fester Abgeltungssteuersatz anstatt individueller Besteuerung
Die Abgeltungssteuer wird nicht auf der Basis eines individuellen Steuersatzes, der sich nach der Höhe des Einkommens richtet, erhoben, sondern hat einen festen Satz von 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer und gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Damit ist die Abgeltungssteuer für Personen mit einem Grenzsteuersatz von mehr als 25 Prozent für die übrigen Einkünfte von Vorteil. Sparer beispielsweise, die vor allem Zinsgewinne erzielen, profitieren vom pauschalen Abgeltungssteuersatz, denn die bisherige Zinsabschlagsteuer betrug 30 Prozent. Nach wie vor hat der Sparer die Möglichkeit, Freistellungsaufträge zu erteilen – die Höhe des Betrages hierfür liegt bei 801 € pro Person beziehungsweise 1.602 € für Ehepartner.
Abgeltungssteuer und die Altersvorsorge
Die private Altersvorsorge hat in den vergangenen Jahren eine immer wichtigere Bedeutung bekommen. Deshalb liegt die Frage nahe, ob die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen in irgendeiner Form Auswirkungen auf entsprechende Anlageformen hat. Sparer können jedoch beruhigt sein: Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, sind von der Abgeltungssteuer ausgenommen. Konkret bedeutet das: Auf betriebliche Vorsorgepläne sowie auf Riester- und Rürup-Renten wird keine Abgeltungssteuer erhoben. Auch private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem 1. Januar 2005 mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren abgeschlossen wurden, sind von der Abgeltungssteuer ausgenommen.
